TUPAG-Holding-Aktiengesellschaft Mühlhausen
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines
1. Grundlagen der Geschäftsbeziehungen
2. Änderungen der Geschäftsbedingungen
3. Bank- und Kundenauskünfte
4. Vertrags- und Verfügungsbefugnisse
5. Datenschutz
II. Auftragsangebot
1. Schrift- und Textformbedürfnis
2. Verbindlichkeit von Informationen
3. Pachtverträge, Formverträge, Individualverträge
4. Preise, Lieferung
5. Zahlungen, Fälligkeiten
III. Fristen und Leistungen
1. Lieferzeit/Leistungsbeginn
2. Gefahrenübergang
3. Eigentumsvorbehalt
4. Abnahme
IV . Vorbehalte und Gewährleistungsansprüche
1. Gewährleistung
2. Rücktrittsrecht
3. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
I. Allgemeines
1. Grundlage der Geschäftsbeziehungen
a) Die Geschäftsbeziehungen zwischen Kunden, Vertragspartnern und Auftraggebern der TUPAG-Holding-AG, im Folgenden TUPAG genannt, sind durch ein besonderes Vertrauensverhältnis geprägt.
Die Kunden, Vertragspartner und Auftraggeber können sich darauf verlassen, dass die TUPAG ihre Aufträge mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ausgeführt und alle Kenntnisse und Informationen über die Kunden, Vertragspartner und Auftragnehmer als Geschäftsgeheimnis wahrt.
b) Die Geschäftsbeziehungen zwischen Kunden und Vertragspartnern im Unternehmensbereich erfolgen überwiegend durch Kauf-, Dienstleistungs-, Miet-, Pacht-, Anbau- und Lieferverträge sowie Kooperationsvereinbarungen und Direktverkauf.
Verträge beinhalten spezielle, auf die jeweils im Vertrag benannten Gegenstände abgestimmte besondere Regelungen über Menge, Qualität, Sorte, Miss- oder Minderernten, Mängelrügen, Haftungsausschlüsse und Preisbindungen.
c) Bei Geschäftsbeziehungen mit der TUPAG-Holding-AG oder ihrer Tochterunternehmen werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch solche ergänzt, erweitert oder ersetzt, die dem Vertragsgegenstand und /oder Art, Form und Umfang der Ware entsprechen.
Bei konkurrierenden Bestimmungen sind jeweils die für den Verkäufer günstigeren Bestimmungsinhalte anzuwenden.
d) Für die Geschäftsbeziehungen gelten ergänzend zu den einzelnen vertraglichen Vereinbarungen grundsätzlich die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), es sei denn, in dem Vertrag wird eine abweichende Regelung getroffen.
Sie sind Bestandteil aller vertraglichen Regelungen, aller erteilten Aufträge, unabhängig davon, ob sie mündlich, schriftlich oder in anderer Form rechtskräftig geworden sind.
Abweichende Vereinbarungen werden nur anerkannt, wenn ihnen die Schriftform zugrunde liegt.
Diese Geschäftsbedingungen stehen in allen Geschäftsräumen zur Einsicht zur Verfügung, werden auf Wunsch ausgehändigt und sind auf der Homepage veröffentlicht.
2. Änderungen der Geschäftsbedingungen
a) Die TUPAG wird die Kunden, Geschäfts- oder Vertragspartner und Auftraggeber auf Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf Sonderbedingungen unmittelbar nach Einführung hinweisen. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen haben nur eine Wirkung in die Zukunft. Bestehende Vereinbarungen, Verträge oder gültige Angebote bleiben hiervon unberührt.
b) Sofern Vereinbarungen und Verträge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen durch eine Änderung der AGB berührt werden, wird der Hinweis schriftlich ergehen. Erfolgt binnen eines Monats kein schriftlicher Widerspruch, so gilt die Änderung als genehmigt.
3. Bank- und Kundenauskünfte
a) Die Kunden, Geschäfts- oder Vertragspartner und Auftraggeber der Firma stimmen der Einholung von Auskünften und Speicherung von Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu. Die erhaltenen Informationen werden vertraulich behandelt. Dies gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.
b) Die TUPAG darf Bankauskünfte über juristische Personen und im Handelsregister eingetragene Kaufleute und Geschäftsführer einholen. Mündliche Auskünfte über Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit werden erst dann Einfluss auf die Geschäftsbeziehungen haben, wenn deren Inhalt schriftlich bestätigt wurde.
4. Vertrags- und Verfügungsbefugnisse
a) Die durch den Kunden, Vertragspartner oder Auftraggeber bekanntgegebenen Vertretungs- oder Verfügungsbefugnisse gelten, bis der TUPAG eine schriftliche Mitteilung über das Erlöschen oder eine Änderung zugeht.
b) Der Kunde, Vertragspartner oder Auftraggeber trägt den Schaden, der daraus entstehen sollte, dass die TUPAG von einem eingetretenen Mangel in der Geschäftsfähigkeit seines Vertreters unverschuldet keine Kenntnis erlangt.
5. Datenschutz
a) Die TUPAG hat technische und administrative Vorkehrungen getroffen, um persönliche Informationen und Daten auf den von ihr genutzten Servern vor einem nicht autorisierten Zugriff, Verlust oder Veränderung zu schützen. Allerdings kann die TUPAG bei Servernutzung und Transaktionen über das Internet keine hundertprozentige Sicherheit garantieren. Deshalb erfolgen sämtliche Aktivitäten von Kunden, Vertragspartnern und Auftraggebern sowie jede elektronische Kommunikation auf eigenes Risiko.
b) Die TUPAG hält sich strikt an die Bestimmungen der Datenschutzgesetze. Personenbezogene Daten werden nur in dem notwendigen Umfang erhoben, wie sie zur ordentlichen Abwicklung der bestehenden Geschäftsbeziehung erforderlich sind. In keinem Fall werden die erhobenen Daten verkauft oder an Dritte weitergegeben.
c) Die TUPAG wird jedem Kunden, Vertragspartner oder Auftraggeber, der persönliche Daten zur Verfügung gestellt hat, die erforderliche Auskunft über die Verwendung gewähren und auf Aufforderung eine Korrektur, die Aktualisierung oder Löschung vornehmen.
II. Auftragsangebot und Vertragsabschluss
1. Schrift- und Textformbedürfnis von Verträgen und Vereinbarungen
Die Angebote der TUPAG sind freibleibend, sofern sie nicht mit einer schriftlichen Bindefrist versehen sind. Die Annahme der Angebote, ebenso wie die Auftragserteilung, bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Die fernschriftliche Mitteilung über „Telefax“ oder „E‑Mail“ gelten der schriftlichen Bestätigung als gleichgesetzt.
Verträge und Vereinbarungen oder Angebote, gleich welcher Form und welchen Inhalts, gelten nur als abgeschlossen oder angenommen bzw. erteilt oder vereinbart, soweit die Schriftform gewahrt wurde und die Unterzeichnung von hierzu berechtigten Personen vorgenommen wurde. Von dem Schriftformerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend abgewichen werden. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden.
Die Verbindlichkeit von Erklärungen in Textform gemäß § 126b BGB wird nur anerkannt, wenn sie an die im „Impressum“ angegebene E-Mail-Adresse der TUPAG zugehen.
2. Verbindlichkeit von Informationen und auftragsbezogenen Angeboten
Informationen, insbesondere Unterlagen, die Maße, Gewichte, Preise oder andere Leistungsdaten erhalten, sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart und mit einem Zeitraum der Verbindlichkeit versehen wurden.
Zeichnungen, technische Unterlagen und andere Druckwerke, ausgenommen Werbematerialien, bleiben grundsätzlich Eigentum der TUPAG, auch wenn sie gesondert berechnet wurden. Sie sind auf Verlangen an die TUPAG zurückzugeben.
Die Weitergabe an Dritte oder Vervielfältigung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der TUPAG gestattet.
Die Urheberrechte sind Eigentum der TUPAG und nicht übertragbar.
3. Verträge
a) Pachtverträge
Der Abschluss eines Pachtvertrages zwischen der TUPAG und einem vorherigen Pächter ebenso wie eine Pachtverlängerung begründet kein Widerrufsrecht im Sinne § 312 BGB. Bei Abschluss eines Pachtvertrages mit einem neuen Verpächter kann die Widerrufsbelehrung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen schriftlich gegenüber der TUPAG erklärt werden, sofern der Pachtvertrag nicht in den Geschäftsräumen der TUPAG unterzeichnet wurde. Auf die Rechtsfolgen gemäß § 357 BGB wird ausdrücklich hingewiesen.
b) Formularverträge
Dem Abschluss eines Formularvertrages zwischen der TUPAG mit den Kunden und Geschäftspartnern werden diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ zu Grunde gelegt.
Die Kunden und Geschäftspartner, mit denen Formularverträge abgeschlossen werden, verpflichten sich zur Kenntnisnahme dieser Bestimmungen und bei Vertragsabschluss mit ihrem Einverständnis.
c) Individualverträge
Bei dem Abschluss von Individualverträgen zwischen der TUPAG und Kunden und Geschäftspartnern werden diese AGBs fester Vertragsbestandteil, soweit nichts anderes im Vertrag bestimmt ist.
Dieses gilt nur insoweit die AGBs dem Angebot ausdrücklich beigefügt wurden oder dem Kunden und Geschäftspartnern bereits aus anderen Gründen bekannt sind. Abweichende Bestimmungen des Individualvertrages haben Vorrang vor den AGBs.
Verweisen beide Vertragsparteien auf die jeweiligen AGBs und stehen diese im Widerspruch, wird der Vertrag trotzdem mit dem Inhalt und dem Umfang geschlossen, in dem sich die AGBs nicht widersprechen, auch dann, wenn die AGBs dies ausschließen.
4. Preise, Lieferung
a) Soweit nichts anderes angegeben oder vereinbart wurde, hält die TUPAG sich an die in ihrem Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab dem Datumsangebot gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Dienstleistungen werden gesondert berechnet.
b) Die Preise bei Lieferung von Waren gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Lieferungsort einschließlich Verpackung, ohne Transport- und Entsorgungskosten, bis zum Entladeort des Empfängers.
c) Alle Preise beruhen auf den zur Zeit der Angebotserstellung geltenden Kostenfaktoren. Ändern sich diese bis zur Lieferung oder im Fall des Erbringens von sonstigen Dienstleistungen, behält sich die TUPAG eine entsprechende Kostenberichtigung vor, sofern keine Preisbindung vereinbart wurde. Eine Preisanpassung von weniger als 5% begründet kein Sonderkündigungsrecht.
5. Zahlungen, Fälligkeiten
a) Die Rechnungen des Verkäufers sind wie folgt zahlbar:
· Bei Lieferung von Sachgütern, sofern nichts anderes vereinbart ist, 21 Tage oder wenn vereinbart,
o 1/3 bei Auftragserteilung
o 1/3 bei Versandbereitschaft
o 1/3 30 Tage nach Lieferung (ohne jeden Abzug)
· Bei Dienstleistungen wird die Zahlung, sofern kein Termin vereinbart ist, 14 Tage nach Fertigmeldung fällig
· Bei Dienstleistungen mit Erfüllungstermin wird die Zahlung spätestens 8 Tage nach Erfüllungstermin fällig
Andere Zahlungsmodalitäten bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
b) Die TUPAG ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Geschäftspartners oder Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die TUPAG berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
c) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die TUPAG über den vollständigen Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck durch die TUPAG eingelöst wurde.
d) Gerät der Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so ist die TUPAG berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen.
e) Wenn der Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen trotz vorheriger Mahnung nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst und seine Zahlungen einstellt oder wenn der TUPAG andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners, Auftraggebers oder Vertragspartners in Frage stellen, so ist die TUPAG berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn bereits Schecks angenommen wurden. Die TUPAG ist in solchen Fällen außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
f) Die TUPAG ist gemäß §§ 15 ff. (Aktiengesetz) mit ihren Tochtergesellschaften ein verbundenes Unternehmen. Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber können aufgerechnet/ verrechnet werden. Prozessuale Rechte gehen auf den Gesamtgläubiger über. In den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Tochtergesellschaften wird auf die Konzernverrechnung hingewiesen.
III. Fristen und Leistungen
1. Lieferzeit/Leistungsbeginn
a) Die Lieferfrist/Vertragserfüllung beginnt mit dem Ausstellungsdatum der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. Vertragsunterzeichnung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen oder kommerziellen Einzelheiten und nicht vor Beibringung der vom Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Bürgschaften usw. Im Falle einer nachträglichen Änderung, erst vom Tage der erneuten schriftlichen Bestätigung und bei Vereinbarung einer Anzahlung oder einer Teilzahlung mit dem Datum des Eingangs.
b) Die Lieferfrist/Vertragsfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Auslieferungsort verlassen hat oder mit der Vertragserfüllung begonnen wurde und beides dem Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner mitgeteilt wurde.
c) Die Lieferfrist/Vertragsfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt durch die Firma nicht abgewendet werden konnten.
Gerät die TUPAG mit ihrer Verpflichtung in Verzug, so ist zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner von den Vereinbarungen zurücktreten, sofern ein Verschulden bei der TUPAG vorliegt.
Treten die vorgenannten Umstände beim Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen.
d) Die Einhaltung der ggf. verlängerten Liefer- und Vertragspflichten setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Geschäftspartners, Auftraggebers oder Vertragspartners voraus.
2. Gefahren- und Lastenübertragung
a) Mit der Übergabe und der Kaufpreiszahlung der verkauften Ware und im Falle von Dienstleistungen mit der Abnahme der Leistungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer oder Auftraggeber über.
b) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die Waren nach einem anderen als den Erfüllungsort, das Gleiche gilt sinngemäß für Dienstleistungen, so geht die Gefahr auf den Käufer oder Auftraggeber über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung bestimmten Person ausgeliefert oder erbracht hat.
c) Bei einem Verkauf von lebenden Tieren erfolgt der Übergang der Gefahrtragung unbeschadet der Kaufpreiszahlung und anderer Absprachen grundsätzlich direkt ab der Rampe oder dem Verladeort bei der TUPAG an den Käufer.
3. Eigentumsvorbehalt
a) Bis zur Bezahlung sämtlicher Verbindlichkeiten aus den Geschäftsbeziehungen bzw. vertraglichen Vereinbarungen behält sich die TUPAG das Eigentum an allen Leistungen und Sachgegenständen vor.
b) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts tritt der Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens an die TUPAG ab, und zwar den erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Rechnungswertes der im Eigentum der TUPAG stehenden Güter und Sachwerte. Das gilt auch, wenn die Versicherung den Gesamtschaden nicht deckt, so dass die TUPAG in einem solchen Fall nicht auf eine anteilige Entschädigung verwiesen werden kann.
Die TUPAG ist berechtigt, den Liefer-Leistungsgegenstand auf Kosten des Geschäftspartners, Auftraggebers oder Vertragspartners gegen vorgenannten Risiken zu versichern, sofern nicht der Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner die Versicherung nachweislich in ausreichendem Umfang bereits abgeschlossen hat.
c) Kommt der Kunde, Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten und/oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder strebt er einen außergerichtlichen Vergleich an oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder das Insolvenzverfahren beantragt, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.
Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so ist die TUPAG zur sofortigen Wiederinbe-sitznahme der gelieferten Sachgüter oder im Falle von anderen Leistungen der bereits erfüllten Teile berechtigt.
Alle durch die Wiederinbesitznahme entstehenden Kosten trägt der Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner.
4. Abnahme
Der Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner ist verpflichtet, die vertragsgemäße Dienstleistung oder Lieferung von Sachgegenständen abzunehmen oder anzuerkennen, sofern nicht nach der Beschaffenheit die Abnahme ausgeschlossen ist.
Die TUPAG kann nach erfolgter Auftragserfüllung die Abnahme verlangen. Erfolgt durch den Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner keine Abnahme, so gilt sie mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Erfüllung als durchgeführt.
Bei Inbenutzungnahme von Sachgütern durch den Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertrags-partner gilt die Abnahme nach 6 Werktagen als erfolgt.
IV. Vorbehalte und Gewährleistungsansprüche
1. Gewährleistung
a) Die Gewährleistungspflicht beträgt 2 Jahre, ausgenommen § 438 Absatz 1 und 2 BGB sowie der Direktverkauf von verderblichen Waren.
Die Feststellung von Mängeln ist der TUPAG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Verzögert sich die Vertrags- oder Auftragserfüllung ohne Verschulden der TUPAG, so erlischt die Haftung bis spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.
Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung der TUPAG auf die an den Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner vorzunehmende Abtretung der Haftungsansprüche, die der TUPAG gegenüber dem Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen.
b) Das Recht des Geschäftspartners, Auftraggebers oder Vertragspartners, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an nach 24 Monaten.
c) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Erfüllungsdatum des Auftrags bzw. Angebotes.
Werden Betriebs- oder Handlungsanweisungen des Herstellers oder der TUPAG am Gewährleistungs-gegenstand oder der Gewährleistungssache nicht befolgt, Änderungen selbstständig vorgenommen oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
d) Falls der Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner verlangt, dass Gewährleistungs-erfüllung an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen wird, kann die TUPAG diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Materialien nicht berechnet werden, während Lohn und Lohnnebenkosten nach den Standardsätzen der TUPAG zu bezahlen sind.
e) Die Haftung beschränkt sich auf die Verpflichtung, den mangelhaften Teil an der Gewährleistungssache, soweit dies möglich ist, durch einen tauglichen zu ersetzen. Eine Haftung für normale Abnutzung oder aus Handlungen, die nach der allgemeinen Verkehrssitte unüblich sind, ist ausgeschlossen.
f) Die vorstehenden Absätze a) bis e) enthalten nur die Gewährleistungen für Warenprodukte und Dienstleistungen der TUPAG und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus.
g) Die Waren und Sachgüter sind von Sachmängel frei, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Waren und Sachgütern der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Waren und Sachgüter erwerben kann.
Transportschäden sind dem Frachtführer/Spediteur unverzüglich bei Anlieferung durch schriftlichen Vermerk auf der Empfangsbescheinigung anzuzeigen.
h) Gründe und Umfang der Beanstandungen müssen klar erkennbar sein. Die Nachweispflicht liegt bei dem Auftraggeber, Kunden oder Vertragspartner. Sofern Qualitätsmängel beanstandet werden, gelten die allgemein üblichen Qualitätsnormen des Vertragsgegenstandes oder der Ware, wobei zwischen „Gebrauchsware“ und „Verbrauchsware“ zu unterscheiden ist.
Bei Lieferung organischer Stoffe ist eine Garantie für den Trockenheitsgrad und das Gewicht ausgeschlossen. Das Gleiche gilt bei Lieferungen von lebenden Tieren. Diese werden gekauft und übernommen wie gesehen und begutachtet.
2. Rücktrittsrecht
Die TUPAG ist zum Rücktritt vom Rechtsgeschäft, gleich welcher Art, berechtigt, wenn seit Auftrags-erteilung oder Vertragsabschluss die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschäftspartners, Auftrag-gebers oder Vertragspartners sich so erheblich verändert haben, dass ihr die Erfüllung billigerweise nicht zugemutet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Erfüllungs-zeit oder eine Nachfrist vereinbart war.
3. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
a) Für die Leistung, die Leistungserfüllung und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der TUPAG und dem Geschäftspartner, Auftraggeber oder Vertragspartner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
b) Die TUPAG ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
c) Soweit gesetzlich zulässig, ist 99974 Mühlhausen/Thüringen ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Rechtsgeschäft, Vertragsverhältnis oder sonstigen Vereinbarungen unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Erfüllungsort ist 99974 Mühlhausen.
d) Sollten einzelne Bestimmungen und Vorgaben dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 3317), finden ihre uneingeschränkte Anwendung.
Mühlhausen, den 01.03.2017